Kostenübernahme
Kostenübernahme
Pflegerische Versorgung
Im Wohnangebot „Wohnen&Leben Am Dortmunder Hafen“ werden für die pflegerische Regelversorgung keine Zuzahlungen erforderlich. Lediglich für die Hilfsmittel, werden die Kostenträger die gesetzliche Pauschale einbehalten (10% aber höchstens 25 Euro im Monat). Diese kann bei Bedürftigkeit ebenfalls entfallen.
Auf der Basis:
- Häusliche Krankenpflege SGBV nach § 37 Abs. 1 bis 6
- Sowie der Rechtsprechung des „Drachenfliegerurteils“ bestärkt durch das aktuelle Urteil des 3. Senats des BSG vom 17.6.2010 – B 3 KR 7/09 R
…hat der Versicherten auf Wunsch Anspruch auf die häusliche Versorgung in der eigenen Wohnung.
Mit Urteil vom 17.06.2010 (B 3 KR 7/09), hat das Bundessozialgericht die Zuständigkeiten definiert.
Die Krankenkasse ist grundsätzlich für die im Grundpflegeaufwand berücksichtigten verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen finanzierungszuständig. Die restliche notwendige Zeit für die Grundpflege wird nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die 24-stündige Behandlungspflege abgezogen.
Denn während der Durchführung der Grundpflege findet nach Ansicht des BSG weiterhin Behandlungspflege – auch als Krankenbeobachtung – statt und beide Leistungsbereiche stehen gleichrangig nebeneinander.
Die bisherige Ansicht, wonach während der Erbringung der Grundpflege die Behandlungspflege in den Hintergrund tritt, hat das BSG danach ausdrücklich aufgegeben.
Vielmehr sind die Krankenkassen nun auch für Teilbereiche der Grundpflege in der Kostenpflicht. Dadurch werden die vom Versicherten bzw. vom Sozialhilfeträger zu tragenden Eigenanteile erheblich reduziert bzw. fallen in Einzelfällen ganz weg.
Im Überblick
Die Mieten im Wohnangebot „Wohnen&Leben Am Dortmunder Hafen“ orientieren sich an den Sozialmieten der Stadt Dortmund. Die gesetzlichen Nebenkosten sind ebenfalls danach ausgerichtet.
Reichen die finanziellen Mittel der Mietinteressenten nicht, so unterstützt die Hausleitung bei der Beantragung von Wohngeld.
Damit eröffnet sich für jeden Interessenten die Möglichkeit ein Appartement in der Wohnanlage „Wohnen&Leben Am Dortmunder Hafen“ zu beziehen!
Um einen Wohngeld Anspruch zu haben, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen hat der Gesetzgeber im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt, entscheidet darüber, ob bei einem Antragsteller diese Voraussetzungen gegeben sind und ein Wohngeldanspruch besteht. Dabei hat jeder Bürger, der diese Voraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, es ist also kein freies Ermessen der Behörde.
Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Erfüllt er die rechtlichen Voraussetzungen, dann muss ihm Wohngeld gewährt werden. Aus diesem Grund gibt es Wohngeld für Mieter wenn sie über ein zu geringes Einkommen verfügen. Das Wohngeld für Mieter heißt Mietzuschuss.
Mehr Informationen hier: www.wohngeld.org/anspruch.html